Brühler Stahlhandel

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Vertragsschluß

1. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen, bei Streckengeschäften gelten ergänzend die Bedingungen der Preisliste des beauftragten Lieferwerks. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms 1980.

II. Preise

1. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen der bei Vertragsschluß gültigen Preisliste.

2. Unvorhergesehene Mehraufwendungen, die aus der Durchführung der Lieferung entstehen und für die keine Preiszuschläge vereinbart sind, trägt der Käufer, es sei denn, wir haben ihr Entstehen zu vertreten.

III. Zahlung und Verrechnung

1. Zahlung hat ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen, daß wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

2. Bei Überschreiten des Zahlungszieles oder bei Verzug gelten die Zinssätze unserer Preislisten, mangels solcher berechnen wir Zinsen in Höhe von 4. v.H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Es sei denn, der Käufer weist einen niedrigeren Schaden nach. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

3. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, so sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung, die Weiterverarbeitung und die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.

4. Soweit uns nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt und die unseren Zahlungsanspruch gefährden, sind wir berechtigt, ihn unabhängig von der Laufzeit etwa erhaltener Wechsel fällig zu stellen.

5. In den Fällen der Nr. 3 und 4 können wir die Einziehungsermächtigung (V/5) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung verlangen.

6. Die in den Nr. 3 bis 5 genannten Rechtsfolgen kann der Käufer durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.

7. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.

IV. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und Liefertermine

1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt vollständiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch uns verschuldet.

2. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags. Die Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Käufers – um den Zeitraum, um den der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt, sowie im Falle eines Arbeitskampfes für die Dauer der hierdurch bedingten Störung. Dies gilt entsprechend für Liefertermine. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

3. Ein ihm zustehendes Rücktrittsrecht aus Unmöglichkeit und Verzug kann der Käufer nur insoweit ausüben, als ihm ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist. Schadenersatzansprüche des Käufer richten sich nach Abschn. X der Bedingungen.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z. B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht und das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Unfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.

3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nr. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Ware veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Abschn. III/5 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch für Factoring-Geschäfte, die dem Käufer auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.

6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muß der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen. 7. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 v. H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

VI. Güte, Maße und Gewichte

1. Güten und Maße bestimmen sich nach den DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern, soweit nicht ausländische Normen schriftlich vereinbart sind. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euronormen, mangels solcher der Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werks-Prüfbescheinigungen sind keine Zusicherungen von Eigenschaften.

2. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Lieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach DIN ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.a., sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

VII. Abnahmen

1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerkes berechnet.

2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.

3. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.

VIII. Versand, Gefahrübergang, Teillieferung, fortlaufende Auslieferung

1. Wir bestimmen Versandweg und –mittel sowie Spediteur und Frachtführer. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muß unverzüglich abgerufen werden, anderenfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

2. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern, die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
3. Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme des Materials, bei allen Geschäften auf den Käufer über.

4. Das Material wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers; sie werden nicht zurückgenommen.

5. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.

6. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben: andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen vorzunehmen.

7. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können den Überschuß zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

IX. Mängelrüge und Gewährleistung

Für Mängel der Ware und für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr:

1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung mit der ihm unter den gegebenen Umständen zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen: die hierbei feststellbaren Mängel sind unverzüglich, spätestens nach Ablauf von 14 Tagen seit Ablieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich zu rügen.

2. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge nehmen wir die beanstandete Ware zurück und liefern an ihrer Stelle mangelfreie Ware: statt dessen sind wir berechtigt, nachzubessern. Bei Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.

3. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.

4. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind – z. B. sogenanntes IIa-Material - , stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsrechte zu.

5. Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), sind nach Maßgabe des Abschn. X ausgeschlossen. In Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Mängelfolgeschäden abzusichern.

6. Für die Nachbesserung und Ersatzlieferung leisten wir in gleicher Weise Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung.

X. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

1. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes gereget ist, haften wir auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Unsere Haftung umfaßt – außer bei Vorsatz – nicht solche Schäden, die bei dem konkreten Geschäft typischerweise nicht erwartet werden konnten oder für die der Käufer versichert ist oder üblicherweise versichert werden kann.

2. Sämtliche vertraglichen Ansprüche gegen uns verjähren ein halbes Jahr nach Ablieferung, soweit nicht bei Bauwerken zwingend längere Verjährungsfristen gelten.

XI. Unzulässige Weiterlieferung

1. Unser Käufer darf EGKS-Erzeugnisse,
a) die nicht ausdrücklich zum Export in Drittländer verkauft sind, nicht in unverarbeitetem Zustand außerhalb der EG verbringen.
b) die für den Export in Drittländer verkauft sind, nicht in unverarbeitetem Zustand im Gebiet der EG belassen, dorthin zurückliefern oder zurückverbringen und auch nicht in ein anderes als das in der Bestellung genannte Bestimmungsland liefern oder verbringen. Diese Ware darf auch nicht im Gebiet der EG verarbeitet werden. Der EG gleichgestellt sind die Hoheitsgebiete von Finnland, Norwegen, Österreich und Schweden.

2. Auf unser Verlangen ist der Käufer zum Nachweis über den Verbleib des Materials verpflichtet.

3. Die Verpflichtung gemäß Nr. 1 hat der Käufer auch seinem Abnehmer aufzuerlegen mit der Verpflichtung zur entsprechenden Weitergabe. Der Käufer hat die daraus entstehenden Ansprüche 5 gelten zu machen und uns auf Verlangen diese Ansprüche auf Nachweisungen, Schadenersatz und Vertragsstrafen abzutreten. Er ist verpflichtet, uns von Verstößen seiner Abnehmer gegen die ihnen gemäß Satz 1 auferlegten Verpflichtungen unverzüglich zu verständigen.

4. Verstößt der Käufer oder einer seiner nachgeordneten Abnehmer gegen seine o.g. Verpflichtungen, so hat der Käufer uns den entgangenen Gewinn zu ersetzen und eine Vertragsstrafe von 30 v.H. des vereinbarten Kaufpreises zu zahlen.

5. Ist die Ware an einen anderen Ort und/oder eine andere Adresse als in der Rechnung zugrundegelegt verbracht worden, so hat der Käufer, auch ohne daß ihm ein eigenes Verschulden nachgewiesen wird, alle Vergünstigungen, die im Hinblick auf den angegebenen Empfänger gewährt wurden zuzüglich € 50,- je Tonne fehlgeleiteter Ware, mindestens aber den doppelten Wert der Vergünstigungen zu erstatten.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand ist, soweit nach § 38 Zivilprozeßordnung zulässig, Brühl. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen. 2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht an unserem Sitz.

Zusatzbedingungen für Betonstahl

I. Liefertermine, Fristen und Abrufe

1. Maßgebend sind die von uns bestätigten Fristen und Termine; sie gelten unter der Voraussetzung durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades bei der Bearbeitung. Im übrigen liefern wir im Rahmen des Baustellenfortschritts.

2. Wir arbeiten ausschließlich auf der Grundlage genehmigter und geprüfter Bewehrungspläne und Stahllisten; sie sind uns rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

3. Lieferfristen aus Einzelabrufen beginnen erst nach Vorliegen der genehmigten und geprüften Bewehrungspläne und Stahllisten und aller Einzelfragen. Die Übersendung von Bewehrungsplänen und Stahllisten stellt noch keinen Abruf dar.

4. Termingerecht fertiggestelltes Material muß der Besteller unverzüglich übernehmen. Bei Annahmeverzug sind wir berechtigt, versandfertig gemeldetes Material nach unserem Ermessen auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und unsere Leistungen einschließlich der Einlagerungskosten als ab Lager erbracht zu berechnen. Fehlfrachten gehen zu Lasten des Bestellers.

5. Bei von uns zu vertretender Überschreitung vereinbarter Lieferfristen und – termine ist uns eine Nachfrist von mindestens zwei Arbeitstagen zu setzen. Schlechtwettertage gemäß §§83ff Arbeitsförderungsgesetz verlängern vereinbarte Fristen und Termine.

II. Bewehrungspläne und Stahllisten, Arbeitsablauf

1. Wünsche für eine bestimmte Reihenfolge bei der Anfertigung. Lagerung, Bündelung oder Verladung eines aus mehreren Positionen bestehenden Auftrages muß uns der Besteller so rechtzeitig schriftlich mitteilen, daß wir sie bei Arbeitsbeginn berücksichtigen können. Wünsche hinsichtlich der Verladung berücksichtigen wir im Rahmen von betriebstechnischen, straßenverkehrstechnischen und verladetechnischen Gegebenheiten.

2. Lieferung des Stahls für ein Bauteil in mehreren, nach Betonierabschnitten aufgeteilten Teilmengen muß uns in einer entsprechenden gekennzeichneten Stahlliste aufgegeben werden.

 

3. Nachträgliche Änderungen von Bewehrungsplänen und Stahllisten sowie Abweichungen hinsichtlich des bestellten Materials müssen mit uns rechtzeitig schriftlich vereinbart werden und 6 berechtigen uns zu einer Anpassung der Liefertermine. Sofern durch derartige Änderungen frühere Unterlagen ganz oder teilweise ungültig werden, hat der Besteller dies uns ausdrücklich mitzuteilen.

III. Gefahrenübertragung und Gewährleistung

1. Mit Verlassen des Lagers oder Biegebetriebes geht die Gefahr auf den Besteller über.

2. Unsere Gewährleistung richtet sich nach unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Soweit danach dem Besteller im Falle mangelhafter Lieferung und Leistung das Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages eingeräumt ist, bezieht sich dieses Recht nur auf die beanstandeten Teile unserer Lieferung und Leistungen.

3. Nach Durchführung einer vereinbarten oder gesetzlich vorgeschriebenen Abnahme – insbesondere der Freigabe durch den Prüfingenieur – ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für den Fall, daß die Abnahme aus Gründen unterbleibt, die wir nicht zu vertreten haben.

4. Haften wir nach unseren Geschäftsbedingungen oder nach Gesetz auch auf Schadenersatz, so beschränkt sich diese Haftung auf den unmittelbaren und voraussehbaren Schaden. In Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgt, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Mangelfolgeschäden abzusichern.

5. Wir übernehmen nicht die Überprüfung von Richtigkeit und Vollständigkeit von Bewehrungsplänen und Stahllisten. Folgen aus Fehlern in Bewehrungsplänen und Stahllisten gehen zu Lasten des Bestellers.